Rechtsprechung
VK Niedersachsen, 02.03.1999 - 203-VgK-1/1999 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 26 Nr. 1d VOL/A; § 2 Nr. 2 VOL/A; § 17 Nr. 6 (2) VOL/A
Aufhebung einer Ausschreibung ; Verdingungsunterlagen ohne Katalog der Wertungskriterien; Preisgleitklausel im Vertragsmuster; Absprachen des Auftraggebers mit einem Bieter über die Ausgestaltung der anzubietenden Dienstleistung vor oder im Vergabeverfahren ; Zuschlag ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung einer Ausschreibung ; Verdingungsunterlagen ohne Katalog der Wertungskriterien; Preisgleitklausel im Vertragsmuster; Absprachen des Auftraggebers mit einem Bieter über die Ausgestaltung der anzubietenden Dienstleistung vor oder im Vergabeverfahren ; Zuschlag ...
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
Verfahrensgang
- VK Niedersachsen, 02.03.1999 - 203-VgK-1/1999
- VK Niedersachsen, 02.03.1999 - 203 VgK 1/99
- OLG Celle, 21.04.1999 - 13 Verg 1/99
- OLG Celle, 30.04.1999 - 13 Verg 1/99
- OLG Celle, 20.10.1999 - 13 Verg 1/99
- OLG Celle, 25.10.1999 - 13 Verg 1/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90
Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung
Auszug aus VK Niedersachsen, 02.03.1999 - 203-VgK-1/99
Die Kammer bezieht sich im Übrigen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BGH vom 12.11.1991, BGHZ 116, 47ff. Da die Parteien bei Abgabe der Angebote nicht unbedingt die Regelung des§ 111 Abs. 3 GWB kennen mussten, wurden an die Kennzeichnungspflicht für geheim zu haltende Angebotsteile keineüberhöhten Anforderungen gestellt. - BGH, 25.06.1987 - VII ZR 107/86
Erkundigungspflichten des Bieters vor Abgabe des Angebots
Auszug aus VK Niedersachsen, 02.03.1999 - 203-VgK-1/99
Dem kann nicht gefolgt werden, da es sich i.d.R. um kalkulatorische Grundlagen handelt, die ein fachkundiger Bieter erkennen kann und muss, denn bei einer "erkennbar lückenhaften Leistungsbeschreibung" ist ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben(BGH Sch-F-H § 2 Nr. 5 VOB/B = BauR 87, 683, 685 = ZfBR 87, 237, 238; BGH Sch-F-H§ 9 VOB/A Nr. 1).